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Meist gestellte Fragen der Studierenden zum Unfallversicherungsschutz

beispielsweise bei Praktika oder der Abschlussarbeit:

Bei welcher Berufsgenossenschaft bin ich während meines Firmenpraktikums versichert? Der Praktikumsbetrieb verlangt eine Bescheinigung, wo kann ich diese bekommen?

Zuständig ist der für das Praktikumsunternehmen zuständige Unfallversicherungsträger (§113 Abs. 1, Sozialgesetzbuch VII). Studierende an allgemeinen Hochschulen und Fachhochschulen leisten ein in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum entweder vor, während oder nach Abschluss ihres Studiums in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule ab. Ebenso sind nicht vorgeschriebene Praktika, die im Zusammenhang mit dem Studium aus Zweckmäßigkeitsgründen abgeleistet werden, denkbar.

Bei Hochschulpraktika in einem Betrieb oder einer Einrichtung außerhalb der Hochschule besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und erfüllen somit die Voraussetzungen für abhängig Beschäftigte. Es besteht Unfallversicherungsschutz über den Unfallversicherungsträger des Praktikumsbetriebes. Unerheblich für die unfallversicherungsrechtliche Bewertung der Praktika ist, ob diese in Studien- und Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.

Aufgrund der geschilderten rechtlichen Grundlage kann seitens der Hochschule bzw. der Landesunfallkasse NRW keine Bescheinigung ausgestellt werden.

Bei der Erstellung meiner Diplomarbeit arbeite ich in einem Unternehmen, wie ist dabei der gesetzliche Unfallversicherungsschutz?

Unternehmen fördern Diplomarbeiten, indem sie den Diplomanden die Benutzung ihrer betrieblichen Einrichtungen gestatten. In diesem Zusammenhang erhalten Diplomanden die zur Erstellung der Diplomarbeit notwendigen betrieblichen Informationen, können betriebliche Einrichtungen nutzen bzw. betriebliche Prozesse begleiten oder zur Erstellung ihrer Arbeiten notwendige betriebliche Tätigkeiten verrichten.

Zwischen dem Diplomanden und dem Unternehmer wird in der Regel kein Arbeitsvertrag geschlossen. Der Diplomand arbeitet selbstständig und eigenverantwortlich an seiner Arbeit. Vom Unternehmen werden lediglich Betreuungsaufgaben übernommen. Eine Eingliederung in den Betriebsablauf liegt nicht vor. Der Diplomand erhält in der Regel keine Entgelt und keine sozialen Leistungen, ggf. nur einen Aufwandersatz als Unterstützung.

Sofern dies Ihre Diplomarbeit charakterisiert, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Versicherungsschutz. Es liegt kein den Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII begründendes Beschäftigungsverhältnis vor.

Anderes kann gelten, wenn eine echte Eingliederung des Diplomanden in den Betriebsablauf mit Arbeitsvertrag und Entgeltzahlung gegeben ist. Dann besteht grundsätzlich gesetzlicher Versicherungsschutz durch den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Detailierte Informationen finden Sie auf den Internet-Seiten der Landesunfallkasse NRW und der DGUV.

 

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