Exmatrikulation

Mit der Exmatrikulation werden Studium und Mitgliedschaft an der Hochschule Bonn-Rhein-Sieg beendet.
Damit erlischt auch die Berechtigung zur Nutzung des Studierendenausweises incl. des Semestertickets. Die Hochschule fordert mit der Exmatrikulation den Studierendenausweis zurück.

1. Exmatrikulation auf Antrag
Sie werden jederzeit auf eigenen Antrag zum Tagesdatum exmatrikuliert. Mit dem Antrag auf Exmatrikulation müssen Sie sich in Ihrem jeweiligen Fachbereich und der Hochschulbibliothek abmelden und diese Abmeldung auf dem Antrag bestätigen lassen. Nach Abgabe des vollständig unterzeichneten Exmatrikulationsantrages und des Studierendenausweises erhalten Sie dann im Studierendensekretariat eine Exmatrikulationsbescheinigung in der Regel noch am gleichen Tage ausgestellt.

2. Exmatrikulation wegen fehlender Rückmeldung
Sie werden zum Ende eines Semsters von Amts wegen exmatrikuliert, wenn Sie sich nicht innerhalb der festgelegten Fristen

  • den Semester- und Studienbeiträge vollständig gezahlt haben und/oder
  • den Antrag auf Befreiung vom Studienbeitrag bzw. auf Darlehen gestellt und/oder
  • die erforderlichen Unterlagen (Krankenversicherungsnachweise, Praktika u.a.) eingereicht haben. 
     

3. Exmatrikulation bei Abschlussprüfung bis 31.03. bzw. 30.09.
Sofern Studierende mit Ablauf des dem Semesterende folgenden Kalendermonats (Kulanzmonat März bzw. September) alle Prüfungsleistungen der Abschlussprüfung einschließlich des Kolloquiums erfolgreich abgelegt haben, ist keine Rückmeldung für das Folgesemester erforderlich. Sie werden so behandelt, als hätten sie ihr Studium mit Semesterende vor Beginn des Kulanzmonats abgeschlossen. Wer sich für diese Variante entscheidet, erhält aus organisatorischen Gründen im Monat Februar beziehungsweise Juni eine Exmatrikulationsbescheinigung wegen "Nichtrückmeldung". Nach erfolgreich durchgeführtem Kolloquium wird dann eine neue Exmatrikulationsbescheinigung mit dem Grund "bestandene Diplom-, Bachelor- oder Masterprüfung" mit dem entsprechenden Prüfungsdatum ausgestellt.

Achtung!!! Bitte beachten Sie, dass Sie bei Nichtrückmeldung für den Monat September beziehungsweise  März nicht den Status eines Studierenden besitzen, Sie verfügen somit nicht mehr über einen Studierendenausweis und müssen sich für den jeweiligen Monat gegebenenfalls anderweitig gegen Krankheit versichern. Studierende sind bei nachgelagerten Veranstaltungen, die aber noch zum Studium gehören, wie bspw. Prüfungen unfallversichert, auch wenn sie nicht mehr immatrikuliert sind. Der Versicherungsschutz umfasst auch den Weg zur Prüfung und nach Hause wie bei immatrikulierten Studierenden.
Eine Anmeldung beziehungsweise  das Ablegen von Prüfungen ist für den Kulanzmonat gewährleistet.Studierende, die sich für das kommende Semester zurückmelden wollen, müssen den Semesterbeiitrag voll entrichten..
Merkblatt Kulanzmonat


4. Teilnahme an Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum bei bereits erfolgter Exmatrikulation
An Prüfungen im zweiten Prüfungszeitraum (zu Beginn des neuen Semesters) können Sie teilnehmen, ohne sich nochmals zu diesem Semester zurückgemeldet zu haben (Beispiel: Exmatrikulation zum Ende Wintersemester per 28.02., Teilnahme an Prüfungen im März ist möglich).


5. Exmatrikulation nach endgültigem Nichtbestehen bzw. bei verlorenem Prüfungsanspruch
Haben Sie eine Prüfung endgültig nicht bestanden bzw. den Prüfungsanspruch endgültig verloren, werden Sie von Amts wegen exmatrikuliert nach Bestandskraft des Bescheides.

6. Rückerstattung des Semesterbeitrages
Erfolgt die Exmatrikulation vor Vorlesungsbeginn, ist der Semesterbeitrag zurück zu erstatten. Mit dem Antrag auf Rückerstattung ist der Studierendenausweises zurück zugeben. Der Antrag auf Rückerstattung des Semesterbeitrages muss bis zum 15.04. bzw. bis zum 15.10. im Studierendenseketariat eingegangen sein.

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